Nach Art. 81 Abs. 1 SMVG sind Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung jedoch beim AJV («zuständige Stelle der POM») einzureichen. Dieses versucht nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels eine gütliche Einigung herbeizuführen. Gelingt ihm dies nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Beschwerdeeinreichung, leitet es die Akten zur weiteren Behandlung an die POM weiter.