4 gelungen durchzusetzen. Gegen Verfügungen des AJV und der Leitung der Vollzugseinrichtungen können die Betroffenen in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der POM Beschwerde führen (Art. 80 Abs. 2 SMVG). Unabhängig davon, ob das AJV selbst oder die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheidet, gilt somit derselbe Beschwerdeweg. Nach Art. 81 Abs. 1 SMVG sind Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung jedoch beim AJV («zuständige Stelle der POM») einzureichen.