15. Nach Art. 52a SMVG regelt «die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion» die Benutzung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software sowie von elektronischen Speichermedien. Die konkrete zuständige Stelle wird in den Gesetzestexten jeweils nicht genannt, da in erster Linie der Regierungsrat – und nicht der Grosse Rat – für eine zweckmässige und flexible Verwaltungsorganisation sorgen soll (sog. Organisationsautonomie, vgl. Art. 87 Abs. 2 KV; Art. 20 Abs. 4 des Organisationsgesetzes [Org; BSG 152.01]; MARKUS MÜLLER/