12. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insbesondere insoweit, als die Bewilligung des Antrages um Benutzung privater IT-Geräte im Strafvollzug verlangt wird. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor der POM ist derzeit noch hängig. Vor Ergehen des entsprechenden Entscheides besteht kein Anfechtungsobjekt, wogegen vor Obergericht Beschwerde geführt werden kann. Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren beschränkt sich einzig auf die Frage, ob die POM die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches rechtswidrig verzögert oder gar verweigert hat. III. Materielles