3 11. Auf die Beschwerde vom 23. Juni 2018 ist einzutreten, soweit sie als Rechtsverzö- gerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zu betrachten ist. Im Übrigen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.