79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ist an keine Frist gebunden. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer nimmt am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch die Handlungen der POM direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).