6. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 beantragte und begründete die POM die Abweisung der Beschwerde (pag. 57 f.). 7. Gestützt auf den Beschluss der Strafabteilung vom 3. März 2014 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 gewährte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. Juli 2018 der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 61 ff.). Diese beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2018 unter Verweis auf die Ausführungen der POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 67).