5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 27. Juni 2018 das Beschwerdeverfahren und nahm die Eingabe als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gegen die POM entgegen. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass in diesem Verfahren nicht über seinen Antrag betreffend die Benutzung von IT-Geräten wird entschieden werden können, sondern dies einzig im bei der POM noch hängigen Beschwerdeverfahren möglich sei. Sie forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vorakten einzureichen (pag. 51 ff.).