4. Am 23. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen die POM und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1): - Verletzung der Rechtspflege – nicht Einhaltung der SMVG Artikel 52a und Weigerung meines Antrags vom 14. April 2018 zu bearbeiten, sondern als Beschwerde zu führen. - Verschleppung von Verfahren – desselben Antrags - Verletzung der Informationspflicht – keine ersichtliche Weisung etc.