Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 erklärte das AJV dem Beschwerdeführer die Zuständigkeiten bei der Beurteilung von Anträgen betreffend die Benutzung von Geräten im Strafvollzug. Zudem bat es den Beschwerdeführer innert Frist mitzuteilen, ob er die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens wünsche oder nicht, wobei bei fehlender Reaktion von einem Festhalten an der Beschwerde ausgegangen werde (Beilageakten POM). Bereits am 25. April 2018 nahm die JVA Witzwil Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.