3. Das AJV eröffnete ein Einigungsverfahren und ersuchte die JVA Witzwil am 20. April 2018 um eine Stellungnahme und allfällige Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen (Beilageakten POM). Der Beschwerdeführer schrieb am 24. April 2018, die POM sei für die Bewilligung seines Antrages zuständig und mit der Umwandlung seines Antrages in eine Beschwerde sei er nicht einverstanden (Beilageakten POM). Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 erklärte das AJV dem Beschwerdeführer die Zuständigkeiten bei der Beurteilung von Anträgen betreffend die Benutzung von Geräten im Strafvollzug.