Für den Fall einer Ablehnung seines Antrages verlangte er eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (Beilageakten 2018.POM.485). Der Direktor der JVA Witzwil wies diesen Antrag mit einem als «Stellungnahme» betitelten Schreiben vom 19. März 2018 und unter der Rechtsmittelbelehrung, dass eine allfällige Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion (POM) eingereicht werden könne und an das Amt für Justizvollzug (AJV) zu adressieren sei, ab (amtliche Akten 2018.POM.485, pag. 1 f.).