1. Der sexuellen Handlungen mit Kindern (untauglicher Versuch), begangen am 17. August 2016 in D.________, z.N. „E.________“; 2. Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 2. Mai 2015 bis am 17. August 2016 in C.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie Erlangen und Besitz von zur Erzeugung von Betäubungsmitteln bestimmten Hanfsamen; und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 51, 106 und 187 Ziff. 1 aStGB; 19a BetmG; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: