17 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, d.h. Löschung zehn Jahre nach Ende eines Tätigkeitsverbots zu erfolgen. Die Zustimmung zur ordentlichen Löschung zehn Jahre nach Ende des Tätigkeitsverbots wird erteilt. 50 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. Mai 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als