Gleich verhält es sich mit der Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten: Die Vorinstanz erteilte fälschlicherweise die Zustimmung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [AFIS-Verordnung; SR 361.3], d.h. fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug. Richtigerweise hat auch hier die Zustimmung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit.