22. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die Vorinstanz verfügte fälschlicherweise, dass die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz; SR 363 (Löschung fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug) erteilt werde. Aufgrund der Aussprechung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 StGB erfolgt die Löschung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. l DNA-ProfilG erst zehn Jahre nach dem Ende eines Tätigkeitsverbots. Gleich verhält es sich mit der Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten: