Auch vor diesem Hintergrund erscheint ein Stundenansatz von CHF 300.00 unangemessen. Das volle Honorar wird somit vorliegend auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet und auf total CHF 3‘982.90 festgesetzt. Der Beschuldigte hat Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen