Der Kanton Bern hat Fürsprecher B.________ demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘195.40 (inkl. Auslagen, aber ohne Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).