BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht der Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles vorliegend als nicht mehr angemessen. Insbesondere die geltend gemachten Vorbereitungsarbeiten für die oberinstanzliche Verhandlung von 14 Stunden sprengen den im vorliegenden Fall angemessenen Aufwand. Dieser wird deshalb von der Kammer um die Hälfte, d.h. auf 7 Stunden gekürzt; womit ein gebotener Aufwand von total 15.75 Stunden resultiert. Der Kanton Bern hat Fürsprecher B.____