Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 429). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f der massgeblichen bernischen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens.