Ein Verzicht von Fürsprecher B.________ auf Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘026.65 (allerdings basierend auf dem in der Honorarnote aufgeführten Stundenansatz von CHF 300.00), ist nicht aktenkundig. Im Widerspruch dazu wurde in der erstinstanzlichen Verfügung vom 7. Mai 2018 (pag. 344 f.) keine Nachzahlung der Differenz verfügt. Dies wurde indes seitens des amtlichen Verteidigers auch nicht beanstandet. Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von insgesamt 22.75 Stunden geltend (pag.