21. Amtliche Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote vom 1. Mai 2018 (pag. 287 f.) auf CHF 4‘195.75 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Ein Verzicht von Fürsprecher B.