48 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), zufolge seines Unterliegens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.