Hinzu kommt, dass das zwingende Tätigkeitsverbot auch aufgrund von Taten zu verhängen ist, die nicht in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden sind. Das erstinstanzlich ausgesprochene Tätigkeitsverbot für die Dauer von zehn Jahren sowie die damit zwingend einhergehende Anordnung von Bewährungshilfe für die die Dauer des Tätigkeitsverbots ist im Berufungsverfahren aufgrund der Schuldigerklärung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (untauglicher Versuch) sowie der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestätigen. VI. Kosten und Entschädigung