6.7.1). Sind beide Komponenten erfüllt und weist die Sanktion der Anlasstat die erforderliche Höhe auf, liegt es nicht mehr im Ermessen des Gerichts, ein Tätigkeitsverbot als Massnahme auszusprechen, vielmehr muss es diesfalls von Gesetzes wegen angeordnet werden. Hinzu kommt, dass das zwingende Tätigkeitsverbot auch aufgrund von Taten zu verhängen ist, die nicht in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden sind.