Für die Absätze 3 und 4 von Art. 67 aaStGB findet sich der relevante Konnex zwischen Anlasstat und einem allfälligen Verbot in der Art der Taten, wobei (vornehmlich) Sexualstraftaten gemeint sind, und in der Art der Opfer, wobei es sich um Kinder und Jugendliche sowie andere besonders schutzbedürftige Personen handelt (Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, BBl 2012 8876 Ziff. 6.7.1).