Somit ist die Fassung von Art. 67 Abs. 3 aaStGB, welche bis zum 31. Dezember 2017, d.h. zum Tatzeitpunkt in Kraft war, für den Beschuldigten klarerweise milder als die aktuelle Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB, weshalb gemäss dem Grundsatz des milderen Rechts vorliegend Art. 67 Abs. 3 aaStGB zur Anwendung gelangt.