47 schaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes äussert sich konkret zur Materie der lex mitior und stellt klar, dass das neue Tätigkeitsverbot eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen Recht darstellt (BBl 2016 6154 Ziff. 1.3.11). Für besonders leichte Fälle liegt mit Art. 67 Abs. 4ter StGB zwar eine Ausnahmebestimmung vor, diese ist jedoch sehr eng ausgestaltet (BBl 2016 6158 Ziff. 2.1). Somit ist die Fassung von Art.