Zum Tatzeitpunkt resultierte aus Art. 67 Abs. 3 aaStGB bei der Geldstrafe, die der Beschuldigte erstinstanzlich erhielt, ein zwingendes Tätigkeitsverbot von 10 Jahren. Seit Januar 2019 wird bei jeder Strafe wegen eines der aufgezählten Sexualdelikte zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Die Bot-