StGB verankert den Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior) der besagt, dass das neue Recht auf Taten anwendbar ist, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden, sofern es für den Betroffenen milder ist als das Recht zur Zeit der Tat. Dies statuiert eine bedingte Rückwirkung von Gesetzesänderungen zwischen Tat und Urteil, nämlich von solchen, die für den Täter milder sind (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 2 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt grundsätzlich auch für Massnahmen, obwohl dies teilweise umstritten ist (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 23 zu Art. 2 StGB). Zum Tatzeitpunkt resultierte aus Art.