zum Schutz gegen Verfahrensverschleppung (diesen garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 2 StGB). Die Fassung mit Geltung vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 kann dementsprechend im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Es verbleibt die Frage, ob die Fassung, welche zum Tatzeitpunkt vom 17. August 2016 in Kraft war oder die aktuelle Fassung zur Anwendung gelangt. Art. 2 Abs. 2 StGB verankert den Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior)