Diese letzte Revision basiert auf dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019. Es stellt sich damit die Frage, welche dieser drei verschieden lautenden Fassungen in casu zur Anwendung gelangt. Die Gesetzeslage kann sich zwischen Begehung und Beurteilung mehrfach ändern, vor allem angesichts der wachsenden Bereitschaft der Politik, auf mediale Tagesaktualitäten zu reagieren, mindestens in Form eines «Zeichens». Weil ein solches Zwischengesetz weder für den Tatentschluss noch für die Beurteilung der Tat Grundlage darstellt, ist darauf nicht abzustellen; denn Art. 2 Abs. 2 StGB besteht wegen Änderung des Sanktionsbedürfnisses, nicht