Vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 (Tatzeitpunkt 17. August 2016) hatte Art. 67 Abs. 3 aaStGB folgenden Wortlaut: Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: … b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188);