17.6. Tagessatzhöhe Wird von einem Einkommen von CHF 3‘034.00 sowie eines Arbeitslosentaggeldes von mindestens CHF 2‘000.00 ausgegangen (vgl. Erw. IV.17.3.1.1. oben), d.h. total CHF 5‘034.00, so ergibt das – nach einem Pauschalabzug von 30 % - abgerundet einen Tagessatz von CHF 110.00. Wird noch die Hohe Anzahl von 270 Tagessätzen sowie die Verschuldung des Beschuldigten mitberücksichtigt, so drängt sich ein nicht unwesentlicher Abzug auf. Angemessenerweise resultiert damit eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00.