17.3.3. Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz ging – selbst unter Berücksichtigung des auszusprechenden Tätigkeitsverbots – von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus und begründete dies zutreffend; darauf kann verwiesen werden (S. 44 der Entscheidbegründung, pag. 337). Als unmittelbare gesetzliche Folge darf ein Tätigkeitsverbot nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Solche sind in casu nicht ersichtlich, zumal das Tätigkeitsverbot beschränkt ist auf jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.