17.3.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren anständig und korrekt. Es ist das Recht des Beschuldigten, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu bestreiten. Allerdings kann ihm entsprechend auch kein Geständnisrabatt zugute gehalten werden, ebenso fehlt es an Einsicht und Reue. Ein Umstand, der straferhöhend zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich.