392 ff.) sowie den Lebenslauf (pag. 401 ff.) zu verweisen, deren Angaben er anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2019 bestätigte (pag. 431 f.). Das Vorleben ist insoweit neutral zu gewichten. Die Vorstrafe liegt bereits fast fünf Jahre zurück, ist nicht einschlägig und mit fünf Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen tief.