44 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass in den persönlichen Verhältnissen von A.________ keine Elemente ersichtlich sind, die sich strafmindernd auswirken könnten. Sie sind deshalb insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 120 ff. zu Art. 47 StGB). Laut dem Strafregisterauszug ist A.________ in der Schweiz wie folgt vorbestraft (pag. 206):