Der Versuch als verschuldensunabhängiger Strafminderungsgrund ist strafzumessenderweise nicht unwesentlich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch wenn es sich um einen untauglichen Versuch handelt, ist eben gleichwohl auch zu gewichten, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen hat. Entsprechend erachtet die Kammer eine Strafminderung im Umfang von 60 Strafeinheiten als angemessen. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung des Versuchs resultiert damit als Zwischenergebnis eine Strafe im Bereich von 270 Strafeinheiten.