Entsprechend überschritt er die Schwelle zum strafbaren Versuch, und nur durch die vor Ort intervenierenden Polizisten, die ihn nach der Betätigung des Läutwerks polizeilich anhielten sowie der Tatsache, dass es sich bei „E.________“ nicht um einen Jungen sondern um einen verdeckten Ermittler handelte, wurde die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt. Der Versuch als verschuldensunabhängiger Strafminderungsgrund ist strafzumessenderweise nicht unwesentlich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.