StGB). Vorliegend konnte der Beschuldigte zwar nicht mit Sicherheit erkennen, dass es sich bei seinem Unterfangen um einen untauglichen und damit ungefährlichen Versuch handelte, da es sich bei seinem Chat-Partner nicht um einen 13-jährigen Jungen sondern um einen verdeckten Ermittler der Kantonspolizei Bern handelte. Allerdings gab er bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung (in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung) gleich zu Beginn – auf die Frage, wie er sich fühle – zu Protokoll „Ich glaube, ich habe es vermutet. Also die Art und Weise vom Ge-