Das Mass der Strafreduktion hängt dabei auch beim untauglichen Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Sie wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB).