17.2. Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Das Mass der Strafreduktion hängt dabei auch beim untauglichen Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab.