Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass es keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gebe. Es wäre ihm ohne Weiteres und auch im fortgeschrittenen Stadium des Chat-Verkehrs mit dem 13-jährigen „E.________“ noch problemlos möglich gewesen, aus dem Tatkreislauf auszubrechen und sich letzten Endes am 17. August 2016 nicht an die F________strasse in D.________ zu begeben und das Läutwerk der Familie E.________ zu betätigen.