Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte sekundär auch nicht sexuelle Beweggründe hatte und „E.________“ namentlich bei dessen vermeintlichen Problemen mit dem Schwulsein unterstützten wollte, wertet die Kammer gerade den Missbrauch dieser Hilfsfunktion zur Erreichung seines primären Ziels, den sexuellen Handlungen, als verschuldenserhöhend. Insgesamt sind die Beweggründe des Beschuldigten als egoistisch und skrupellos zu bezeichnen.