II.10.4. oben). Dies ist ein schamloses, perfides und recht eigentlich skrupelloses Verhalten, das entsprechend erheblich verschuldenserhöhend wiegt. Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Gesamthaft ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen zwar noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Dieser objektiven Tatschwere wird eine Einsatzstrafe im Bereich von 330 Strafeinheiten gerecht. 17.1.2. Subjektive Tatkomponenten