Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschuldigte, als nicht geouteter Homosexueller, „E.________“ dessen angebliche Probleme mit dem Schwulsein regelrecht eingeredet und ihm eine Hilfsbedürftigkeit unterstellt hat, indem er seine eigenen negativen Erfahrungen eins zu eins auf „E.________“ projiziert und diesen damit stark verunsichert und überfordert hat, ohne dass von diesem eine Hilfsbedürftigkeit in irgend einer Form signalisiert wurde. Vor diesem Hintergrund wirkt das Aufdrängen als Helfer völlig unprofessionell und das Ausnutzen des zuvor – lediglich zu diesem Zweck aufgebauten – Vertrauensverhältnisses verwerflich.