Dieses sei ein perfides Vorgehen gegenüber einem 13-jährigen Jungen. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschuldigte, als nicht geouteter Homosexueller, „E.________“ dessen angebliche Probleme mit dem Schwulsein regelrecht eingeredet und ihm eine Hilfsbedürftigkeit unterstellt hat, indem er seine eigenen negativen Erfahrungen eins zu eins auf „E.________“ projiziert und diesen damit stark verunsichert und überfordert hat, ohne dass von diesem eine Hilfsbedürftigkeit in irgend einer Form signalisiert wurde.