Art und Weise des Vorgehens, Verwerflichkeit des Handelns Völlig zu Recht erwog die Vorinstanz (S. 41 der Entscheidbegründung, pag. 334), dass sich der Beschuldigte – wie der wiedergegebene Chatverlauf zeige – über das Alter von „E.________“ im Klaren gewesen sei und trotzdem gezielt und immer wieder hartnäckig den Kontakt mit ihm gesucht habe. Er habe das Schwulsein als ein Geheimnis zwischen ihm und „E.________“ hingestellt. Er habe ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen aufgebaut, sich als verständnisvoller älterer Mann dargestellt, mit dem „E.____