Dieses Verhalten in der erwähnten Konstellation war angesichts des diesbezüglich kritischen Alters von „E.________“ durchaus geeignet, dessen normalen künftigen Umgang mit Sexualität zu gefährden. Ein solch erheblicher Eingriff in die Rechtssphäre des Opfers – auch wenn nicht beischlafsähnlich – wiegt trotz des einmaligen Ereignisses, der beschränkten Dauer und des fehlenden Zwangs durch den Beschuldigten nicht besonders leicht; die angestrebten sexuellen Handlungen hätten das geschützte Rechtsgut der ungestörten seelischen, psychisch-emotionalen und damit sexuellen Entwicklung des